Hang oder Nicht-Hang? Was bedeutet das Gerichtsurteil für die Handpan-Community?

Musikinstrument oder Skulptur? In der Schweiz wurde kürzlich ein Gerichtsurteil gesprochen, dessen Wirkung kaum abzusehen ist. Laut den Richtern gibt es nur ein Hang, und das genießt als solches den Schutz des Urheberrechts. Welchen Einfluss das auf die vom Hang inspirierten Handpans hat, die weltweit gespielt und verkauft werden, ist ungewiss.  

Ein vom Hang inspiriertes Modell der Firma RAV Vast.
Ein vom Hang inspiriertes Modell der Firma RAV Vast.

Entwickelt und erstmalig hergestellt wurde das unter dem geschützten Namen „Hang“ bekannte Instrument, das nun laut Gerichtsurteil eigentlich ein kreativ gestaltetes, künstlerisches Werk und deshalb durch das Urheberrecht geschützt ist, vor rund 20 Jahren in Bern von Sabina Schärer und Felix Rohner (PANArt Hangbau AG). Mittlerweile wird es allerdings unter verschiedenen Namen und von verschiedenen Herstellern, zumeist unter der Bezeichnung Handpan gebaut und (erfolgreich) vertrieben – Community und Nachfrage sind schließlich riesig. 

PANArt plädiert vor Gericht, dass das “Hang” kein Musikinstrument, sondern ein kreativ gestaltetes, künstlerisches Werk ist

Anfang Juli hat das Obergericht des Kantons Bern/Handelsgericht entschieden, dass das so einfach nicht geht. Im Kern entbrannte der Streit zwischen PANArt Hangbau AG und Handpan Community United, kurz HCU (25 natürliche oder juristische Personen, die sich dafür einsetzen, dass das Hang als Musikinstrument nicht urheberrechtlich zu schützen ist), darüber, ob die typischen Hang-Merkmale (Linsenform der Schalen, ringförmige Anordnung der Klangfelder, Resonanzöffnung auf der Unterseite und Kuppel auf der Oberseite) nun ästhetisch/künstlerisch (und damit schützenswert) oder rein funktional bedingt sind. Nun ist das Urteil zugunsten des Ersteren gefallen. 

Auch ein parallel zum oberen Tonfeld angebrachtes Resonanzloch wäre vom Urheber-Anspruch betroffen.
Auch ein parallel zum oberen Tonfeld angebrachtes Resonanzloch wird als charakteristisches Merkmal des originalen Hang genannt.

Merkmale, die bei vielen Handpans zu finden sind, wären von der Urheberrechtsverletzung betroffen

Das Gericht begründet in seinem fast 100-seitigen Urteil: „Für den urheberrechtlichen Schutz entscheidend ist letztlich der künstlerische Eindruck der Formgebung, der nicht die notwendige oder gar ausschliessliche Folge eines einzelnen Bauelementes ist, sondern durch die Gestaltung, Linienführung und das Zusammenwirken aller vier Elemente [Linsenform, kreisförmig angeordnete Tonfelder, Kuppel und Resonanzöffnung] bestimmt wird.“ (Absatz 103/S. 71). 

Der  Richterspruch kann angefochten werden. Die Konsequenzen, die sich aus ihm ergeben, sind inklusive (rückwirkender) Ansprüche wohl weitreichend. Und: Noch steht nicht fest, ob der Urheberrechtsschutz, der nach schweizerischem, deutschem und niederländischem Recht gilt, von Instrumenten anderer Hersteller verletzt wird, die nicht in allen Punkten den vier oben angesprochenen Kriterien entsprechen. Es bleibt also spannend in Sachen Hang…

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