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Das „Herrenberg-Urteil“ und das Thema Scheinselbständigkeit – Viele Musikschulen vor dem Aus?

Als eine langjährige Mitarbeiterin der Musikschule Herrenberg bei der Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren beantragte, konnte man noch nicht ahnen, was dies für die Arbeitswelt Musikschule bedeuten sollte. Das Bundessozialgericht fällte im Jahr 2022 das Urteil, dass die Beschäftigung einer Musikschullehrkraft auf Honorarbasis nicht den Merkmalen einer „selbstständigen Tätigkeit“ entspricht. Eine von vielen Konsequenzen aus diesem Urteil ist nun, dass kommunale sowie private Musikschulen dazu angehalten sind, ihre Lehrkräfte in einer Festanstellung zu beschäftigen. Da dies jedoch finanziell häufig nicht realisierbar ist, könnten die Auswirkungen für die musikpädagogische Landschaft verheerend sein. Im folgenden Artikel schauen wir uns die Sachlage genauer an.

Herrenberg-Urteil, Scheinselbstständigkeit, Folgen für Musikschulen
© Shutterstock / AnnaStills

Anmerkung:
Unser Artikel legt nur den aktuellen Stand der Entwicklung dar und kann keine juristische Bewertung ersetzen. Falls ihr persönlich von dem Thema betroffen seid, könnt ihr euch jedoch an den Deutschen Tonkünstlerverband (DTKV) und dessen Landesverbände wenden.

Inhalte
  1. Die Situation der meisten Lehrkräfte bislang
  2. Die Begründung des Herrenberg-Urteils
  3. Kriterienverschärfung der Deutschen Rentenversicherung
  4. Die Konsequenzen für die Musikschulen und private Institutionen
  5. Die Folgen für die Lehrkräfte
  6. Der Entfall der Umsatzsteuerbefreiung in seiner bisherigen Form
  7. Abschließende Zusammenfassung

Die Situation der meisten Lehrkräfte bislang

Das Beschäftigungsverhältnis von Lehrkräften an Musikschulen ist in Deutschland eine bunte Mixtur aus verschiedenen Formen. Zum einen besteht die Möglichkeit einer Festanstellung im Rahmen des TVöD (Tarifvertrag öffentlicher Dienst), der für viele Lehrkräfte als der Goldstandard der Anstellung begriffen wird. Kleinere kommunale Musikschulen bieten auch die Anstellung zu einem Haustarif an, der zwar in der Regel geringer vergütet wird als die TVöD-Beschäftigung, aber dennoch die Vorzüge der sozialen Absicherung mit sich bringt.

Häufig beschäftigen kommunale Musikschulen allerdings auch Lehrkräfte auf Honorarbasis, was bei privaten Musikschulen sogar fast der Regelfall ist. Die Vorteile für den Arbeitgeber sind natürlich die Einsparung der Sozialbeiträge. Allerdings genießt der Arbeitnehmer ebenfalls gewisse Vorzüge, wie z. B. die Möglichkeit, an mehreren Musikschulen seinen Dienst zu erfüllen, ohne in unterschiedliche Steuerklassen zu fallen. Dies ist meist sogar notwendig, denn Musikschulen, vor allem in Kleinstädten oder auf dem Land, bieten selten ausreichend viele Schüler für eine volle Stelle. Auch genießt der Instrumentalpädagoge in der Regel die Freiheit, seiner Arbeit als freischaffender konzertierender Musiker nachgehen zu können, ohne zu einer zusammenhängenden Tätigkeit verpflichtet zu sein. Laut Schätzung lehnen sogar ca. 20-30% aller Honorarkräfte eine Festanstellung ab, um außerschulisch flexibler zu sein. Der Honorarvertrag bietet aber auch den Schulen eine höhere Flexibilität, wenn es um geringe Deputate bei speziellen Instrumenten oder eine nicht vorhersehbare Schülerentwicklung geht. Der Nachteil für die Lehrkräfte ist allerdings, dass keine finanzielle oder versicherungsrechtliche Sicherheit gegeben und im Krankheitsfall mit Verdienstausfällen zu rechnen ist. Lehrkräfte auf Honorarbasis müssen sich auch selbständig um ihre Sozialversicherung kümmern, was jedoch glücklicherweise durch die KSK (Künstlersozialkasse) realisierbar ist.

Verteilung der Schüler und Lehrer in Deutschland
Verteilung der Schüler und Lehrer in Deutschland
Quelle: DTKV/MIZ

Die Begründung des Herrenberg-Urteils

Auch wenn das „Herrenberg-Urteil“ ursprünglich aus einem Einzelfall entstanden ist, könnten die Auswirkungen aufgrund der Reaktion der Deutschen Rentenversicherung (DRV) flächendeckend sein. Die Argumentation lautete, dass die zu verhandelnde Honorarkraft der Musikschule, aufgrund ihrer Einbindung in organisatorische und verwaltungstechnische Abläufe, keine wirklich selbstständige Tätigkeit ausübt und in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Institution steht. Daher liegt, laut Urteil, in diesem Fall eine „Scheinselbstständigkeit“ vor, und die Musikschule wurde verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen.

Was häufig zu Panik und Missverständnissen in der Diskussion führt, ist der Umstand, dass es sich bei diesem Urteil lediglich um eine Einzelfallentscheidung des Bundessozialgerichts handelt. So kam das Bundessozialgericht z. B. 2018 bei einem Gitarrenlehrer zu einem gegenteiligen Ergebnis und stufte die Lehrkraft als selbständig ein. Ein Urteil, das übrigens weiterhin Gültigkeit hat. Wir haben es also nicht etwa mit einem Gesetzesentwurf zu tun, der nun sämtliche Honorarverträge per se für nicht rechtens erklärt. Eine grundlegende Verpflichtung zu Festanstellungen in ganz Deutschland lässt sich daraus also noch nicht unmittelbar ableiten – zumindest theoretisch.

Kriterienverschärfung der Deutschen Rentenversicherung

Das „Herrenberg-Urteil“ führte allerdings bei der DRV zu einem Paradigmenwechsel und einer Verschärfung der Bewertungskriterien für eine selbständige Tätigkeit. Wurden früher noch klassische Honorar-Voraussetzungen, wie z. B. fehlende Weisungsgebundenheit und der Ausschluss von Zusammenhangstätigkeiten akzeptiert, so bekommt nun das Merkmal der „Eingliederung im Musikschulbetrieb“ mehr Gewicht. Hat die von der Honorarlehrkraft „gelebte Praxis“ im Musikschulalltag Ähnlichkeiten zu der ihrer angestellten Kollegen, wird der Vertrag bei einer sozialversicherungsrechtlichen Prüfung nicht als rechtswirksam anerkannt. Die Folge ist, dass im Bildungssektor quasi keine Honorarverträge mehr möglich sind.

Ganz klar: Scheinselbständigkeit muss bekämpft werden, da sie eine Form von Schwarzarbeit darstellt und damit zu Recht verboten ist. Auch ist es durchaus diskussionswürdig, ob eine Lehrkraft, die z. B. an einer Einrichtung 15 vorgegebene Wochenstunden unterrichtet und angehalten ist, an Vorspielen und Konferenzen teilzunehmen, nicht besser in eine Anstellung gehört. Dennoch stellt sich die Frage, ob der Kriterienkatalog der DRV nicht zu eng gefasst ist und der mögliche gesamtgesellschaftliche Schaden demnach größer ausfällt als der Nutzen. Die Erteilung von Instrumental- und Gesangsunterricht erfolgt in Deutschland nämlich bis dato überwiegend durch Honorarlehrkräfte.
Die neuen Kriterien werden seit Juli 2023 angewendet, auch wenn die DRV ein Moratorium bis Oktober 2024 festgesetzt hat. Ist die Frist abgelaufen, wird man mit Prüfungen rechnen müssen. Grundsätzlich sind dann Nachzahlungen über vier Jahre möglich, spätestens jedoch seit 2023. Bei nachweisbarem Vorsatz sogar rein theoretisch 30 Jahre rückwirkend (auch spätestens seit 2023). Natürlich hätte man als Betroffener immer noch die Option des Rechtswegs, um gegen die Entscheidung zu klagen. Dies wird bei der Fülle an Lehrkräften in Deutschland jedoch nicht durchführbar sein und würde einige Jahre in Anspruch nehmen. Musikschulen, die Honorarkräfte beschäftigen, ist demnach dringend zu empfehlen, ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung einzuleiten, um Rechtssicherheit zu erlangen. Dadurch lassen sich hohe Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und schlimmstenfalls sogar strafrechtliche Sanktionen umgehen.

Die Konsequenzen für die Musikschulen und private Institutionen

Auf den ersten Blick mag das Bestreben, einen Großteil der Musikschullehrkräfte in eine Festanstellung zu bringen, als positive Entwicklung wahrgenommen werden. Instrumental-/Vokalunterricht ist in der Regel, gemessen an der Qualifikation eines Hochschulstudiums, nicht sonderlich gut bezahlt. Wenn dann auch die soziale Absicherung im Krankheitsfall fehlt, muss man sich ernsthaft fragen, ob diese Berufswahl noch zeitgemäß ist. Dennoch: Gut gemeint heißt nicht, gut gemacht.

Die Umsetzung des Herrenberg-Urteils könnte, insbesondere aufgrund der Überreaktion der DRV, für die musikpädagogische Landschaft dramatische Konsequenzen haben. Der strikte Kriterienkatalog der DRV zieht nämlich unter Umständen horrende Nachzahlungsforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen nach sich. Bei dem Vorhaben, die Lehrkräfte in Festanstellungen zu bringen, werden die meisten kommunalen Musikschulen bei der finanziellen Umsetzung alleine gelassen. Die Zuschüsse von Land und Kommune reichen vorne und hinten nicht aus, um eine Festanstellung sämtlicher Lehrkörper zu ermöglichen. Zwar setzen Musikschulen des VdM je nach Bundesland ohnehin auf Angestelltenverhältnisse, aber auch hier ist die Anzahl der freien Mitarbeiter nach wie vor sehr hoch. Bei niedrigem Deputat kann man nun noch die Option des Minijobs ziehen, der allerdings nur einmal vergeben werden kann. Midi-Jobs wären eine weitere Alternative, hier würde aber bei zwei Beschäftigungen wieder Lohnsteuerklasse 6 anfallen.

Die großen Verlierer wären sicherlich die privaten Musikschulen, die deutschlandweit nach Schätzungen immerhin 300.000 Schüler mit Unterricht versorgen. Laut einer Umfrage des BdfM aus dem Jahre 2022 arbeiten nahezu 85 % dieser Einrichtungen ausschließlich mit Honorarkräften. Private Musikschulen werden selten bezuschusst und stünden vor der Wahl, entweder zu schließen oder ihre Beiträge so drastisch zu erhöhen, dass ein Großteil des Schülerstamms verloren ginge.

Die Folgen für die Lehrkräfte

Tausende freiberufliche Musiker stünden durch die Umsetzung der DRV-Kriterien vor der Vernichtung ihrer Existenzgrundlage. Für die Schüler, insbesondere Kinder und Jugendliche, kann das Urteil zu einer weiteren Verringerung der kulturellen Teilhabe und einer Verarmung der kulturellen Vielfalt führen. Eine flächendeckende Festanstellung an allen Musikschulen wäre zudem auch nicht realisierbar. Die Folgen für Lehrkräfte, die nun in Festanstellung kommen, wären einerseits der Verlust der Selbstständigkeit, aber auch möglicherweise der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse, bei der man einen vorsteuerlichen Gewinn von 3900 Euro vorweisen muss. Auch sind konzertierende Musiker mit geringem Stundendeputat aufgrund der Weisungsgebundenheit nun auf das Wohlwollen ihres Musikschulleiters angewiesen, wenn sie z. B. längere Tourneen spielen müssen und ausfallen. Nun könnte man einwerfen, dass vormalige Honorarkräfte sich doch einfach selbständig machen und Privatunterricht erteilen sollen. Doch da kommt gleich das nächste Problem auf sie zu.

Der Entfall der Umsatzsteuerbefreiung in seiner bisherigen Form

Auch wenn das Thema Umsatzsteuerbefreiung nichts mit dem Herrenbergurteil zu tun hat und lediglich eine Angleichung an EU-Recht darstellt, bietet es doch eine zusätzliche Bedrohung für freischaffende Musiklehrer, aber auch deren Schüler. Laut dem aktuellen Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 soll die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21a), bb) UstG in der bisherigen Form entfallen. Konnten bislang private Musikschulen, aber auch selbstständige Instrumentalpädagogen, eine Befreiung bei den Landesbehörden beantragen, so muss der Unterricht nun vom Finanzamt als berufsvorbereitend anerkannt werden und darf nicht der „Freizeitbeschäftigung“ dienen. Ob Musikunterricht als hochschul- bzw. berufsvorbereitende Bildungsleistung angesehen wird oder lediglich als Freizeitgestaltung, die mit 19 % USt versehen ist, würden ab 2025 die jeweiligen Finanzämter entscheiden. Freiberufliche Musikpädagogen und Honorarkräfte stünden damit unter einer Rechtfertigungspflicht gegenüber möglicherweise fachfremden Finanzbeamten. Die Entscheidung, ob es sich um musikalische Bildung oder Freizeit handelt, sollte allerdings im Idealfall durch kompetente Fachkräfte der Landesbehörde erfolgen. Dass vonseiten der Lehrer eine angemessene Qualifikation vorliegen muss, sei es in Form eines Abschlusses, einer Berufserfahrung oder eines Qualitätszertifikates, ist natürlich begrüßenswert.

Ursprünglich war die Motivation hinter der Umsatzsteuerbefreiung, einer breiten Bevölkerungsschicht den Zugang zur musikalischen Bildung und der damit verbundenen kulturellen Teilhabe zu erleichtern. Der Wegfall der USt ist demnach in erster Linie ein Endverbraucherprivileg. Eine Erhöhung der Unterrichtsgebühren um 19 % würde einigen Schülern dieses Angebot verwehren und die Lehrkraft müsste mit einer Reduktion des Schülerstammes rechnen.
Qualifizierte Instrumental-/Vokalpädagogik als reine Freizeitbeschäftigung anzusehen, kommt für viele Musiker einer Geringschätzung ihrer pädagogischen Arbeit und ihres Verdienstes für die deutsche Kulturlandschaft gleich. Musikunterricht ist und bleibt eine Bildungsleistung und sollte flächendeckend und erschwinglich für die Gesamtbevölkerung sein.

Abschließende Zusammenfassung

Der Sturm, der für freischaffende Musiker aufzieht, ist gewaltig und es herrscht nach wie vor eine hohe Rechtsunsicherheit. Sollte der Pfad, dendie Deutsche Rentenversicherung in den letzten Jahren eingeschlagen hat, so fortgeführt werden, hätte das radikale Folgen. Vielen Musikern würde die Existenzgrundlage entzogen werden und das musikalische Bildungsangebot in Deutschland würde verarmen. Private Musikschulen müssten schließen und wegen ihrer Finanzlage könnten die meisten Kommunen die deutliche Erhöhung der Kosten für Musikunterricht nicht stemmen. Auch wenn ein Zuwachs von Festanstellungen grundsätzlich zu begrüßen ist, würde eine komplette Umstellung auf diese Form zu einer großen Inflexibilität der Lehrenden, aber auch der Schulen führen. Sowohl eine abhängige als auch eine selbstständige Tätigkeit an Musikschulen muss daher weiterhin möglich bleiben. Die Wahlmöglichkeit trägt dazu bei, dass künstlerisch tätigen Lehrkräften ein geeignetes Beschäftigungsmodell angeboten wird, das den konzertierenden mit dem pädagogischen Bereich verbindet. Das gewährleistet einerseits einen praxisnahen Unterricht, sichert aber auch die deutsche Kulturlandschaft. Die Forderungen aller Verbände, aber auch die der Musiker selbst, müssen darauf abzielen, die Vielfalt der Musikschullandschaft zu erhalten und Künstlern die freie Wahl zu geben, welche Beschäftigungsform zu ihrer Lebensrealität passt. Dazu bedarf es einer dringenden Nachbesserung des DRV-Kriterienkatalogs hinsichtlich der Definition freiberuflicher Tätigkeit.

Wird nun auch noch die Befreiung von der Umsatzsteuer erschwert, stünde auch der Bereich der Privatinstitute und der soloselbständigen Instrumentalpädagogen vor großen Umwälzungen. Zur Sicherung ihrer meist ohnehin nicht üppigen Lebensgrundlage bliebe vielen Musikern nur der Weg in die Schwarzarbeit, was gesamtgesellschaftlich einen immensen Schaden verursachen würde.

Die großen Leidtragenden der gesamten Situation sind letztlich und vor allem Kinder und Jugendliche, und das darf eine Gesellschaft nicht kaltlassen. Für sie wird sich das Angebot an Musikunterricht deutlich verringern und zeitgleich verteuern. Der Bedarf an Musikunterricht kann nicht mehr flächendeckend gesichert werden und sozial schwache Familien werden abgehängt. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung muss man sich schon ernsthaft fragen, was dem Land von Bach und Beethoven eigentlich Kunst noch wert ist.

Das Moratorium der Deutschen Rentenversicherung endet am 15. Oktober 2024, auch wenn der Tonkünstlerverband eine Verlängerung bis mindestens 2025 fordert. Die Umsetzung ist also noch nicht in Stein gemeißelt. Musiker und Verbände sollten also mit allen Mitteln weiter dafür kämpfen, dass diese Entwicklung aufgehalten wird. Hier ist wirklich Feuer am Dach und man kann nur hoffen, dass der Weg, der hier eingeschlagen wurde, so nicht weitergeführt wird.

Quellen:

DTKV:
Tonkünstlerverband
DTKV Brandenburg

„Musikschulen – Vielfalt erhalten!“ – Artikel in der nmz zur Thematik:
Neue Musikzeitung

„Herrenberg-Urteil“:
Bundessozialgericht

„Gitarrenlehrer-Urteil“:
Bundessozialgericht

Positionspapier des BAGSV:
DTKV Bayern

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