Die Urheberrechtsreform der EU – was bedeutet der deutsche Sonderweg für Musiker/innen?

Am 17. April 2019 hat das Europäische Parlament einige Richtlinien beschlossen, welche den Umgang mit den Urheberrechten von Musiker/innen, Künstler/innen, Videograf/innen, Fotograf/innen und Autor/innen im digitalen Raum erneuern sollten.

(Teaserfoto: Shutterstock / shirmanov aleksey)
(Teaserfoto: Shutterstock / shirmanov aleksey)
Inhalte
  1. Der europäische Entwurf
  2. Kritik am deutschen Sonderweg: Enteignung von Künstler/innen, Labels und Verlagen?
  3. Die Bagatellgrenze – pro User, contra Urheberrecht?
  4. Direktvergütungsanspruch über Verwertungsgesellschaften – Zwangskollektivierung und Enteignung der Urheber/innen?
  5. Pre-Flagging – Freibrief zum Rechtsmissbrauch?
  6. Fazit


Unter dem Hashtag #Uploadfilter gab es eine Menge Gegenwind: Internetkonzerne, YouTuber/innen und ein großer Teil der User/innengemeinde begehrten auf, und es wurde an die Zeit mit von der GEMA gesperrten Musikvideos erinnert. Die Richtlinien wurden dennoch beschlossen und die deutsche Bundesregierung hat nun einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, der den europäischen Richtlinien folgt und um einige Aspekte erweitert. Auf den ersten Blick sind diese Änderungen ein Schritt zu auf Konsument/innen und Creator/innen, auf den zweiten Blick jedoch hochproblematisch. Sowohl der Verband unabhängiger Tonträgerunternehmen (VUT) als auch der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) sprechen sich gegen den deutschen Sonderweg aus, die GEMA sieht die Sache wiederum anders und die meisten Künstler/innen blicken kaum durch. Beziehungsstatus: Es ist kompliziert!

Der europäische Entwurf

Die Grundintention der Urheberrechtsreform ist an sich einfach und gut: Urheberrechtlich geschütztes Material soll auch im Internet geregelt lizensiert, also die Urheber*innen für die Nutzung ihres Materials bezahlt werden. Künstler/innen leben davon, dass für das Anschauen beziehungsweise die Nutzung ihrer Kunst bezahlt wird.
In Sozialen Medien wie YouTube, Facebook, Instagram oder TikTok werden urheberrechtlich geschützte Werke genutzt und verbreitet. Inhalte wie Musik, Fotografien, Videoausschnitte oder Illustrationen machen einen wesentlichen Anteil des Mehrwerts für die Nutzer/innen dieser Plattformen aus und bilden damit einen tragenden Pfeiler für die Konzerne und erfolgreichsten Creator/innen hinter den Plattformen.
Vor allem die Konzerne verdienen daran, wenn sehr viele User/innen sehr viel Zeit auf ihren Plattformen verbringen. Das bedeutet, dass sie auch von der Benutzung und Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material verdienen, während die Urheber/innen daran jedoch kaum bis gar nicht beteiligt werden. Diese Ungerechtigkeit sollte mit den neuen europäischen Richtlinien abgeschafft werden. 

Die Dienstanbieter beziehungsweise Plattformbetreiber sollen demnach für die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material haften und sind dazu verpflichtet, Vereinbarungen mit den jeweiligen Urheber/innen zu treffen, die unerlaubte Nutzung durch technische Einschränkungen zu verhindern und bei Kenntnis eines Verstoßes das betreffende Werk zu entfernen sowie den wiederholten Upload zu verhindern.
Das bedeutet, dass es zum einen ein sinnvolles Verfahren zur Lizensierung und Ausschüttung geben muss, bei der die jeweilige Plattform für die Nutzung etwaiger Werke bezahlt. Das kann beispielsweise durch Pauschale und Verteilungsschlüssel geschehen. Außerdem muss der Upload von urheberrechtlich geschütztem Material durch sogenannte Uploadfilter verhindert werden.
Zum anderen bedeutet es, dass die Creator/innen wie z. B. YouTuber/innen sich für die Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials eine Genehmigung bei den jeweiligen Urheber/innen einholen müssen.
Für einige dieser Formate hat die Musikwirtschaft zwar schon sinnvolle Lösungen gefunden, an dieser Stelle mischt sich dennoch der deutsche Gesetzgeber ein und will einen Sonderweg einschlagen.

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Kritik am deutschen Sonderweg: Enteignung von Künstler/innen, Labels und Verlagen?

Unter anderem wird die deutsche Anpassung der europäischen Richtlinie vom Bundesverband Musikindustrie (BVMI) offen kritisiert. Auf einer eigens zu diesem Zweck eingerichteten Website heißt es:
„Die (europäische) Richtlinie stellt nach 20 Jahren die notwendige Augenhöhe zwischen allen Partnern im digitalen Schaffensraum her. (…) Der Referentenentwurf des Bundesministeriums (…) ist jedoch meilenweit von der europäischen Version entfernt. An vielen Stellen steht er gar in direktem Widerspruch zur Ursprungsidee, man könnte sagen, er betreibt aktiv die Disharmonisierung des europäischen digitalen Binnenmarktes. (…) Vor allem aber entzieht der deutsche Ansatz Künstler*innen, Urheber*innen und uns, ihren musikwirtschaftlichen Partnern, im digitalen Raum de facto die Kontrolle über unsere Werke. Werke, für deren Entwicklung und Herstellung wir jedes Jahr erheblich ins Risiko gehen, während uns die Refinanzierung dieser Investitionen am Markt nun zum einen erheblich erschwert, zum anderen gänzlich verwehrt wird.“
Zwei bestimmte Kritikpunkte werden auch vom Verband Unabhängiger Tonträgerunternehmen (VUT), Majorlabels und Verbänden angebracht:
Die Bagatellgrenze bei der Lizensierungspflicht und der Direktvergütungsanpruch über die Verwertungsgesellschaften.

Die Bagatellgrenze – pro User, contra Urheberrecht?

Die sogenannte Bagatellgrenze, um die die deutsche Regierung den europäischen Entwurf unter anderem erweitern will, besagt, dass “bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes, bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur, bis zu 160 Zeichen je eines Textes und bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik“ von der Lizensierungspflicht befreit bleiben sollten. Diese Regelung zielt natürlich auf User Generated Content ab, insbesondere auf Kurzvideoformate wie TikTok-Clips, Instagram Stories und YouTube Short Videos. Ob diese Änderung nun ein Schritt ist, der aus Wohlwollen den User/innen oder Konzernen gegenüber gegangen wird, bleibt Spekulation.
Der BVMI bezieht sich in seiner Kritik an dieser Bagatellgrenze auf Deep Purples ‚Smoke on the Water‘ und Beethovens ‚5. Sinfonie‘ als anschauliche Beispiele dafür, dass die Wirkung und somit der anzuerkennende Wert von Musikstücken nicht von einer willkürlich gewählten Abspiellänge abhängen darf.
Erschwerend fiele hier auch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ins Gewicht, der im Fall der Urheberrechtsklage Metall auf Metall ein 2-sekündiges Sample als lizensierungspflichtiges Material definierte.
Über den rein urheberrechtlichen Aspekt hinaus stellt der BVMI fest: „Die Musikwirtschaft verlöre ein bestehendes und wahrscheinlich auch zukünftige Businessmodelle. Denn auf beliebten Online-Plattformen wie beispielsweise TikTok betragen die Längen verwendeter Inhalte oft nur wenige Sekunden, weshalb etwa die Lizenzierung sogenannter Sieben-Sekünder akzeptierte Geschäftspraxis ist – zumindest Stand heute.“
Für alle, denen das zu viel Fachchinesisch ist: Es ist bereits gängige Praxis, dass ein/e Urheber/in für die Verwendung ihrer/seiner Musik in einer Instagram-Story oder einem TikTok-Video einen – wenn auch sehr kleinen – Geldbetrag erhält, und zwar auf direktem Wege über seinen Digitalvertrieb (z. B. recordjet). Das Geld geht pro Verwendung mehr oder weniger direkt und zeitnah auf das Konto der Künstler/innen – egal wie kurz oder lang der Ausschnitt ist. Dem wäre nach der deutschen Anpassung der europäischen Vorlage nicht mehr so, und den Künstler/innen und ihren Geschäftspartner/innen entfiele eine Einkommensquelle.

Aufräumen in der Gerüchteküche
Aufräumen in der Gerüchteküche

Direktvergütungsanspruch über Verwertungsgesellschaften – Zwangskollektivierung und Enteignung der Urheber/innen?

Im Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist für die jenseits der Bagatellgrenze getätigten Nutzungen zwar von einem „Direktvergütungsanspruch für Urheber“ die Rede, dieser soll jedoch ausschließlich über Verwertungsgesellschaften, also in der Musiksparte die GEMA, geltend gemacht werden können.
Das bedeutet, dass das Geld zunächst von der Plattform zur GEMA und von der GEMA zum Urheber beziehungsweise zur Rechteinhaber/in fließt, wobei jedoch einige Probleme entstehen: Zunächst haben Urheber/innen keine Entscheidungsfreiheit mehr über ihre Werke, zum Beispiel um die Erlaubnis zur kostenlosen Nutzung von Musik für einen großen YouTube-Kanal als Promotionmaßnahme zu geben – was aktuell über den zuständigen Digitalvertrieb möglich ist. Urheber/innen und ihre Geschäftspartner/innen verlieren also ihre geschäftliche Autonomie.
Der Weg über eine Verwertungsgesellschaft bedeutet einen nicht unwesentlichen bürokratischen Mehraufwand für alle Beteiligten, vor allem die Rechteinhaber/innen. Die Überprüfung einer GEMA-Abrechnung ist ohnehin eine hochkomplizierte Angelegenheit und leider nach wie vor zwingend notwendig, da diese oft nicht vollständig und korrekt ist. Die Urheber/innen beziehungsweise deren Verlage müssten nach dem aktuellen Gesetzesentwurf also jede einzelne Nutzung ihrer Werke kennen und mit ihrer GEMA-Abrechnung abgleichen – ein bürokratischer Aufwand, der auch laut VUT in keinem Verhältnis zum daraus erzielten Gewinn steht.
Aber der springende Punkt kommt erst noch: Die Verteilung der Gelder, welche die GEMA über das Abspielen urheberrechtlich geschützter Titel erhält, wird hauptsächlich an Radio- und TV-Sendezeit festgemacht. Heißt konkret: Wer nicht im Radio oder Fernsehen läuft, kriegt kaum Geld. Bleibt dieser Verteilungsschlüssel gleich – eine Änderung sieht der Gesetzgeber bisher nicht vor –, bei dem Rock- und Pop-Ensembles allein aufgrund der Stilistik schon am wenigsten GEMA-Ausschüttungen von allen erhalten, dann gehen Künstler/innen, Labels und Verlage aus diesen Stilistiken weitestgehend leer aus.
Der finanzielle Fehlbedarf liegt dabei definitiv nicht unter der Bagatellgrenze – pun intended! In diesem Szenario werden Existenzen bedroht und die GEMA quasi monopolisiert, denn obwohl der Mammutanteil der deutschen Musiker/innen gerne und zurecht in die GEMA eintreten, gibt es sehr wohl solche, die nicht in die GEMA eintreten wollen, weil es letztendlich einen finanziellen Nachteil bedeuten würde.
Ein Beispiel: Hip-Hop-Künstler XY, der lediglich auf TikTok über eine große Anzahl kleiner Centbeträge seine Einnahmen generiert, aber kaum live spielt, würde durch die Aufnahmegebühr und jährlichen Mitgliedsbeiträge einen klaren finanziellen Nachteil haben.
In den Worten des VUT-Vorstandsvorsitzenden Mark Chung: „Der deutsche Sonderweg einer Zwangskollektivierung über Verwertungsgesellschaften würde beispielsweise alle Musiker*innen, die überwiegend online und weniger im deutschen Mainstream Rundfunk stattfinden, de facto enteignen.“

Pre-Flagging – Freibrief zum Rechtsmissbrauch?

Mit der Pre-Flagging-Funktion will das Justizministerium einen Schritt auf die User/innen zugehen, welche im Vorfeld des Uploads die Möglichkeit bekommen sollen, der Plattform zu versichern, dass die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im erlaubten Rahmen stattfindet, wenn durch einen der sogenannten Uploadfilter festgestellt wird, dass z. B. ein urheberrechtlich geschützter Song in einem Video verwendet wird.
Diese Änderung wird mit der “Meinungs- und Kommunikationsfreiheit bei der Nutzung von Social Media (…)“ gestützt und begründet. Das Werk wird also zunächst hochgeladen und die Urheber/innen haben im Nachhinein das Recht darauf, eine Beschwerde einzureichen. Ein weiterer bürokratischer Mehraufwand also für betreffende Künstler/innen, Verlage und Labels, die eigentlich auch ohne zusätzliche selbstständige Überprüfung das Recht darauf haben sollten, dass das betreffende Werk korrekt lizensiert wird.
Der BVMI meint hierzu, dass “Pre-Flagging, bei denen die Nutzer*innen selbst angeben, ob die von ihnen eingesetzten Werke Dritter lizenzpflichtig sind, Missbrauch Tür und Tor öffnet“.

Fazit

Das Ziel der europäischen Leitlinie zur Urheberrechtsreform im digitalen Binnenmarkt war, einen Interessenausgleich zwischen Urheber/innen, Internetkonzernen und User/innen zu schaffen. Der deutsche Sonderweg verlagert diesen Ausgleich hauptsächlich zugunsten von User/innen und Konzernen, den Urheber/innen und der mit ihr zusammenhängenden Wirtschaft wird es schwer gemacht.
Das Gesetz soll im Juni verabschiedet werden. Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Kritik aus der Musikwirtschaft ernst nimmt, zu verstehen versucht und umsetzt. Die Vermutung liegt zwar nahe, dass die dargestellten Probleme im deutschen Entwurf auf einem fehlenden Verständnis seitens des Gesetzgebers für die Strukturen der aktuellen Musikwirtschaft fußt, entbindet jedoch die politischen Entscheider/innen nicht von ihrer Verantwortung, die Kritik aus der Branche anzunehmen.
Letztendlich stehen hier einige sehr unterschiedliche Interessen im Raum, die miteinander vereinbart werden sollen. Internetkonzerne, User/innen, Creator/innen und Urheber/innen sollten alle gleichermaßen fair behandelt und gehört werden. Dies in einem Gesetzentwurf zu vereinbaren ist definitiv kein leichtes Unterfangen. Letztendlich hat die EU aber eine wohl durchdachte Vorlage geliefert und es bleibt zu beobachten, wie sich die Lage in Deutschland entwickelt, und dass ein für alle Beteiligten fairer Kompromiss entstehen kann. Bei dem aktuellen Stand würde die Musikwirtschaft jedoch am stärksten benachteiligt werden.
Klar muss jedoch auch werden: Kein/e Urheber/in will eine Verbotskultur, denn was ist die Kunst ohne die Betrachter/innen, egal ob digital oder analog? Es geht um eine gerechte Entlohnung, praxisgerechte Umsetzung und um Anerkennung – die Anerkennung der Musikwirtschaft als ernstzunehmende Branche und der Künstler/innen als dessen kreative wie wirtschaftliche Substanz.

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Jasmin sagt:

#1 - 22.06.2021 um 21:07 Uhr

0

Ich habe noch nie so viele Schrägstriche in einem Text lesen müssen. Grausam

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