Unter DJs gibt es ein Thema, das für noch mehr Diskussionsstoff sorgt als der Sync-Button: die GEMA-Gebühren. Eventuell stammt das von Unwissenheit, wie das Urheberrecht geregelt ist. Hinzu kommt eine große Organisation, die ein prima Feindbild abgibt, um alle Wut und Unrechtsgefühle auf sich zu ziehen. Anders ist es schwer zu erklären, warum sich DJs so vehement gegen geringe Beträge wie GEMA-Gebühren wehren. Schließlich fällt jeder Gebührenbescheid der Industrie- und Handelskammern höher aus.
Deshalb holen wir etwas aus und erklären dir, wie du ganz leicht prüfen kannst, ob du deine Musik bei der GEMA anmelden musst. Wir diskutieren die Lizenz nach dem DJ-Tarif VR-Ö, wann du GEMA bezahlen musst und wie hoch die GEMA-Gebühren als Pauschale sind.
Was ist der Tarif VR-Ö?
In den letzten Jahren geriet die GEMA mehrfach in die Kritik. Zunächst verlangte sie von Discotheken einen Laptop-Zuschlag in Höhe von 30 %, damit DJs kopierte CDs und Musik vom Computer abspielen durften. Dann wurde der Discotheken-Tarif verändert, was teilweise zu Gebührenerhöhungen führte. Dagegen liefen die Gaststättenvereinigungen Sturm. Im Anschluss daran führte die GEMA den Tarif VR-Ö im Jahr 2014 ein, der speziell für DJs geschaffen wurde. Nun müssen wir DJs uns also selbst darum kümmern, die Verwertungsrechte der Musik zu klären.
VR-Ö steht übrigens als Abkürzung für „Tarif für die Vervielfältigung von Werken des GEMA-Repertoires, die zur Verwendung bei öffentlicher Wiedergabe bestimmt sind“.
In diesem langen Titel verstecken sich die beiden wesentlichen Punkte a) Kopien und b) öffentliche Wiedergabe. Deine Musik musst du also zusätzlich lizenzieren, wenn du Kopien verwendest und bei öffentlichen Partys auflegst.
Allerdings können diese beiden Punkte verwirrend sein. Denn eine kopierte Datei muss noch keine Kopie im Sinne des Tarifs VR-Ö sein. Falls du deine Musik direkt aus dem iTunes-Verzeichnis deines Computers abspielst, kopierst du keine Musik. Sobald du deine gekauften Musikdateien in einen anderen Ordner verschiebst, kopierst du Musik.
Wie sieht das mit der GEMA als mobiler DJ aus?
Genauso verwirrend ist der Begriff der öffentlichen Wiedergabe. Ist eine Geburtstagsparty in deinem Partykeller eine öffentliche Veranstaltung? Sicherlich nicht. Und wie sieht es mit einer Hochzeitsgesellschaft mit 600 Gästen aus, für die das Brautpaar die Stadthalle gemietet hat?
Für die GEMA war der Fall klar, dass dort Musik öffentlich wiedergegeben wurde. Erst das Amtsgericht Bochum entschied im Jahr 2009, dass Hochzeiten nie öffentlich sind, weil die „persönliche Verbundenheit zum Veranstalter“ entscheidend ist. (Link zum Urteil) Legst du also ausschließlich bei Hochzeiten auf, musst du deine Musik nicht nach dem Tarif VR-Ö lizenzieren. Dieser Hochzeits-Freibrief verliert jedoch sofort seine Gültigkeit, wenn du bei der ersten Weihnachtsfeier einer Firma auflegst oder bei einem Stadtfest für Musik sorgst.
Wie melde ich mich bei der GEMA an?
Du musst übrigens nur Musikkopien lizenzieren, die du zum Auflegen verwendest. Weitere Musikstücke auf deinem Heimcomputer zählen nicht für die öffentliche Wiedergabe. Um deine Musik nach dem Tarif VR-Ö zu lizenzieren, rufst du am besten beim Kundenservice der GEMA an. Oder du lädst den Fragebogen von Gema.de/vroe herunter, druckst das PDF-Dokument aus, füllst deine Angaben aus und schickst den Antrag per Post ab.
Dabei hast du die Wahl, ob du jährlich 500 Kopien für einen Pauschalbetrag von 59 Euro lizenzieren möchtest oder einzelne Musikstücke. Um die komplette MP3-Sammlung deines DJ-Laptops für öffentliche Gigs zu lizenzieren, wird ein Einmalbetrag von 250 Euro fällig.
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Was macht die GEMA überhaupt?
GEMA steht als Abkürzung für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Als Verwertungsgesellschaft sorgt die GEMA dafür, dass Lizenzzahlungen aus den Verwertungsrechten von Musik an die Künstler ausgezahlt werden.
Ein Komponist hätte gar keine Chance beispielsweise alle Radioeinsätze der eigenen Musik zu überprüfen und anschließend den Radiosendern eine Rechnung pro gespieltem Titel zu schicken. Das übernimmt die GEMA stellvertretend für viele Künstler, die Mitglied des wirtschaftlichen Vereins sind. Die Mitgliedschaft ist freiwillig, sodass kein Musiker gezwungen ist, GEMA-Mitglied zu werden.
Solche Verwertungsgesellschaften gibt es in fast jedem Land, wie zum Beispiel BMI (USA: Broadcast Music Incorporated), ASCAP (USA: American Society of Composers, Authors, and Publishers), RIAA (USA: Recording Industry Association of America), Buma/Stemra (Niederlande), AKM (Österreich: Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger), SUISA (Schweiz: Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik). Eine Alternative zu diesen etablierten Verwertungsgesellschaften wird in Zukunft eventuell C3S (Cultural Commons Collecting Society) sein, die sich gerade in Europa formiert.
Die nächsten Jahre bleiben spannend, weil Musiksammlungen zunehmend virtuell organisiert werden. Zum Beispiel werfen Streaming-Dienste ganz neue Fragen auf, weil keine Musikkopien mehr angelegt werden.
Die 2017er Preiserhöhung bei den GEMA-Gebühren wird nicht die letzte Stufe gewesen sein. Insbesondere die Nachlizenzierung für die Zeit seit der Einführung des Tarifs VR-Ö wird zunehmend teurer. Erstaunlicherweise führte der 7-prozentige Preisanstieg zu keiner erneuten GEMA-Grundsatzdiskussion unter den DJs.
Seitdem ich mich mit dem Thema Musikverwertungsrechte befasst habe, spreche ich ganz anders mit meinen Auftraggebern. Clubbesitzer und DJ-Booker können GEMA-Rabatte verhandeln, wenn sie DJs beschäftigen, die ihre Musik lizenzieren. Und Privatkunden kann ich beruhigen, weil für ihre Feiern keine GEMA-Gebühren anfallen. So gesehen kannst du die 59 Euro im Jahr als Geschäftsausgabe absetzen und gleichzeitig als Werbung benutzen, die deine Professionalität unterstreicht.
M.B. sagt:
#1 - 26.02.2018 um 05:45 Uhr
Die Grundlage für alle Lizenzierungen der GEMA regelt das VGG."(1) Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden." VGG §39Demnach sind angefertigte Kopien in den eigenen vier Wänden nicht lizenzierungsfähig und reine Vorbereitungshandlungen. Wie in der von Ihnen beschriebenen Vergangenheit greift VR-Ö erst dann, wenn die Kopien öffentlich aufgeführt werden. Hier ist jedoch nicht derjenige zur Zahlung verpflichtet, der die Kopie in den eigenen vier Wänden (ohne entstandenen geldwerten Vorteil) erstellt hat, sondern wie schon Jahrzehnte zuvor derjenige, der die Öffentlichkeit herstellt, also der Veranstalter.Nur für den Fall, dass ein DJ auch zugleich Veranstalter ist, muss er demnach VR-Ö selbst bezahlen. Ansonsten ist dies wie schon beim Laptopzuschlag in der Vergangenheit Sache des Veranstalters.Der Aktivierung eines Back-Up Mediums mit Kopien nach Verlust der Originale wohnt ebenfalls kein geldwerter Vorteil inne und ist ausschließlich als Datensicherung zu werten.Seit Einführung des neuen VR-Ö sucht DigitalAnalog.org nach einer/m DJ/ane die/der von der GEMA nach Widerspruch zur Zahlung von VR-Ö aufgefordert wurde. Es ist niemand zu finden, die GEMA scheint genau zu wissen, dass sie sich hier nicht die Finger verbrennen möchte.Informationen des Rechtsanwalts Dr. Poll zu diesem Thema finden Sie unter: http://phoenix.digitalanalo...
Sanny Rehcabiel sagt:
#1.1 - 26.02.2018 um 10:41 Uhr
???
Antwort auf #1 von M.B.
Melden Empfehlen Empfehlung entfernenJ.H. sagt:
#1.1.1 - 26.02.2018 um 12:22 Uhr
Was ich mich jetzt Frage: Sind das "Kopieren von Musikdateien" und das "Aufführen" zwei unterschiedliche Kostenarten, die unabhängig voneinander zu zahlen sind. Für mich hört sich das so an, dass wenn ich z.B. Musik von Amazon kaufe (die dann in einem Ordner "Amazon Music..." von der Software gespeichert wird) anschließend in meine nach Genre unterteilte "DJ Datebase" kopiere), theoretisch schon 14 Cent fällig würden (kann man das z.B. durch "Verschieben" umgehen?/ Sicherungskopie mal außen vor gelassen...). Wenn ich diese 14 Cent zahle, darf ich den Track dann unbegrenzt aufführen und der Veranstalter (Kneipe) muss nichts mehr an die GEMA zahlen?Bisher hatte ich zum 99% Fälle, bei denen es sich um private Geburtstagsfeiern oder Hochzeiten gehandelt hat. Da sind ja alle beteiligten fein raus. Vereinzelt kamen jetzt auch mal Gastwirte hinzu, die eine Afterwork oder Fasnachtsparty veranstaltet haben. Da habe ich mit denen immer abgesprochen, dass derjenige als Veranstalter sich um die GEMA zu kümmern hat. Bin ich damit auch weiterihin auf der sicheren Seite, oder muss ich jetzt einmalig 250 Euro +59 Euro jährlich für meine Musikdateien zusätzlich bezahlen?
Antwort auf #1.1 von Sanny Rehcabiel
Melden Empfehlen Empfehlung entfernenM.B. sagt:
#1.1.1.1 - 26.02.2018 um 15:18 Uhr
Richtig, Aufführungslizenzen sind etwas anderes als Vervielfältigungslizenzen. Aufführungslizenzen müssen immer gezahlt werden, sobald eine Veranstaltung öffentlich ist, ganz gleich ob du mit Kopien oder Originalen arbeitest.Nehmen wir mal an für dich würde VR-Ö relevant sein, da du nicht nur DJ sondern auch Veranstalter bist, dann ist die Aussage der GEMA wie folgt:Wenn du eine Datei verschiebst, dann musst du nicht lizenzieren, da durch die Verschiebung zwar technisch kurzfristig eine technische Kopie entsteht, diese aber nicht technisch eigenständig nutzbar ist.Kopierst du dieses Stück jedoch und es sind am Ende zwei Dateien eigenständig nutzbar vorhanden, dann musst du zahlen, wenn du als Veranstalter diese Kopie nutzen möchtest.Der Veranstalter ist derjenige, der die GEMA Lizenzen zu erwerben hat. Er muss die richtige Lizenz für die Aufführung erwerben und wenn du mit Kopien arbeitest, dann muss er die 13.- Euro Zuschlag dafür zahlen. Im Vergleich zu früher nur noch ein Bruchteil der Zuschläge für Kopien, denn früher waren es 30 bzw. 50% Zuschlag!
Antwort auf #1.1.1 von J.H.
Melden Empfehlen Empfehlung entfernenM.B. sagt:
#1.1.1.1.1 - 26.02.2018 um 15:21 Uhr
Ergänzung. Die GEMA hat im neuen Tarif M-CD die Vervielfältigung rausgenommen. Jetzt wird es interessant, dies könnte eventuell der Fehler sein auf den wir so lange gewartet haben.
Antwort auf #1.1.1.1 von M.B.
Melden Empfehlen Empfehlung entfernenM.B. sagt:
#1.1.1.1.1.1 - 26.02.2018 um 15:31 Uhr
Schade - Hatte im VR-Ö nach den 13.- Euro im Dokument suchen lassen und diese nicht gefunden. Aber sie wurden auf 14.- Euro erhöht, also kann wie bisher der Veranstalter pro Veranstaltung lizenzieren.Demnach zahlt der Veranstalter bei Einsatz von Kopien diese 14.- Euro und gut ist.
Antwort auf #1.1.1.1.1 von M.B.
Melden Empfehlen Empfehlung entfernenJ.H. sagt:
#1.1.1.1.1.1.1 - 27.02.2018 um 00:21 Uhr
Okay, ich habe das nachgelesen, je nach dem, wie lange die Veranstaltung geht, müsste dann der Veranstalter 14 oder 28 Euro für die "Vervielfältigung zum Zwecke der öffentlichen Aufführung bei Einzelveranstaltungen" zahlen, wenn ich denn tatsächlich mit Kopien und nicht mit Originalen arbeite. Da ja zumindest der "Altbestand" (aus gerippten CD´s z.B.) Kopien in diesem Sinne sind und immer ein paar Stücke aus dem Altbestand gespielt werden, würde das halt für die jeweiligen Veranstalter als miimaler Zusatzbetrag anfallen, wenn ich öffentlich auflege, was vielleicht 5x im Jahr vorkommt. Dafür bräuchte ich dann nicht die 59 Euro järhlich bezahlen bzw. meinen Altbestand "lizensieren" lassen. Wer also seine gekauften MP3´s direkt auf einer externe Festplatte ablegt (bzw. dahin verschiebt) und mit genau dieser auflegt, erstellt also erstmal keine "Kopien für öffentliche Wiedergabe". Kopien für die private Nutzung auf dem privaten PC bzw. private "Sicherungskopien" müssten ja eigentlich dennoch erlaubt sein.... so lange damit nicht öffentlich gearbeitet wird. Würden diese "aktiviert", fielen diese 125 Euro an.Wer will das denn prüfen, wenn z.B. die Festplatte kaputt ginge und man dann zukünftig mit der bisherigen "Sicherungskopie" arbeitet, bzw. auf einen neuen Datenträger umkopiert? Anhand dem Erstelldatum der Dateien??
Ich denke trotzdem, wenn man ein Gewerbe als mobiler DJ hat, ist es professioneller und sicherer, wenn man seinen Altbestand dann halt einmal abgeltet und eben, so lange man gewerblich unterwegs ist, die 59 Euro jährlich abdrückt, dann ist man auf der sicheren Seite. Und es sind ja "Betriebsausgaben" für mein DJ-Geschäft, die ich auch in der Einahmen-Überschuss-Rechnung ansetzen kann. Sollte irgendwo mal ein GEMA Mensch auftauchen hält man ihm den VR-Ö Vertrag unter die Nase und dann ist vermutlich gut und wird nicht weiter nachgehakt. Man muss dann nichts rechtfertigen bzw. akribisch nachweisen, was sind jetzt Originale und was Kopien im Sinne des Urheberechts.. Der "Rest" (Aufführungslinzenzen) ist ja weiterhin eh die Verantwortung des Veranstalters/Gastronoms.
Antwort auf #1.1.1.1.1.1 von M.B.
Melden Empfehlen Empfehlung entfernenM.B. sagt:
#1.1.1.1.1.1.1.1 - 27.02.2018 um 05:17 Uhr
Sie können natürlich für etwas zahlen, für das sie nichts zahlen müssen. IdR nennt man dies Spende und man sollte dafür auch eine Quittung bekommen. Sie würden ja auch nicht 59.- an die Stadtverwaltung überweisen ohne falsch geparkt zu haben, oder?Sie haben richtig erkannt, dass eine Prüfung überhaupt nicht möglich ist, da auch bei einem Erstellungsdatum einer Datei nicht hinterlegt ist ob diese Datei verschoben oder kopiert wurde.Es gab noch nie Kontrollen bezüglich VR-Ö, was sollte die GEMA auch bitte kontrollieren wollen. Die GEMA ist ein wirtschaftlichen Verein und hat keine Rechte, private Laptops zu durchsuchen.Kurzum, es gibt nur DJs die aus Unsicherheit zahlen. Dabei wird die Unsicherheit ausschließlich von DJ Plattformen und einem DJ Verein geschürt, die alle behaupten etwas Gutes für die DJs zu tun.Solange keine Feststellungsklage durchgeführt wurde ist nichts geklärt. Sie können nun also der GEMA solange Geld schenken oder wie fast alle anderen DJs da draußen abwarten, bis die Klärung erfolgt ist. Sollte die GEMA unerwartet Recht bekommen, so zahlen sie dann den Doppelten Betrag also 2x59.- als Strafzahlung. Warten Sie also zwei Jahre, zahlen Sie am Ende das selbe. Warten Sie länger, zahlen Sie weniger und alles ist legal.
Antwort auf #1.1.1.1.1.1.1 von J.H.
Melden Empfehlen Empfehlung entfernenDJ Rewerb sagt:
#1.1.1.1.1.1.1.1.1 - 27.02.2018 um 18:57 Uhr
Danke Michael für deine Darstellung.Ähnliches diskutierst du mit mir seit mehr als zwei Jahren auf jeder Internetplattform.Viel mehr würde mich mittlerweile dein Monitoring-Tool interessieren, mit dem du so schnell jeden Netz-Artikel zum Thema VR-Ö findest. Sehr beeindruckend!
Antwort auf #1.1.1.1.1.1.1.1 von M.B.
Melden Empfehlen Empfehlung entfernenM.B. sagt:
#1.1.1.1.1.1.1.1.1.1 - 28.02.2018 um 05:12 Uhr
Ich diskutiere nicht, ich ergänze.Guter Journalismus beinhaltet, dass man bei nicht geklärten Sachstand beide Seiten in einem Artikel oder Blog beleuchtet. Dies unterlässt Du wider besseren Wissens, denn Dir ist bekannt, dass dies Sachlage strittig ist.Die Nutzer können selbst entscheiden, ob Sie deine Version von GEMA und einem Verein für DJs Glauben schenken möchten, oder den Ausführungen des Rechtsanwalts Dr Poll von DigitalAnalogs Phoenix-Projekt folgen, der seit Jahrzehnten erfolgreich gegen die GEMA vorgeht und in seinen Anfangsjahren selbst bei der GEMA gearbeitet hat.Deine Aussage, dass es sich so verhält wie du hier und in deinem Blog beständig predigst entspricht nicht dem vollständigen Bild und ist somit irreführend. Die einzige sichere Lösung wäre eine Feststellungsklage auch diese Information fehlt in all deinen Ausführungen.
Antwort auf #1.1.1.1.1.1.1.1.1 von DJ Rewerb
Melden Empfehlen Empfehlung entfernenM.B. sagt:
#1.1.1.1.1.1.1.1.1.2 - 28.02.2018 um 17:31 Uhr
Ich hatte ja ganz vergessen, dir mein 'Monitoring-Tool' zu benennen:Es sind andere DJs die sich über deine Darstellungen immer wieder ärgern und sich an mich wenden, da sie wissen, dass ich damals Pressesprecher der großen GEMA-Petition war und auch mit dem Projekt Phoenix zu tun habe.
Antwort auf #1.1.1.1.1.1.1.1.1 von DJ Rewerb
Melden Empfehlen Empfehlung entfernenDie DJane sagt:
#2 - 11.03.2018 um 05:01 Uhr
Ich bin komplett geplättet, wie ein DJ (!!) seinen Kollegen so in die Pfanne hauen kann, mit so einen raffiniert geschriebenen Text, welcher so nicht mal stimmt. ?Gibts für sowas ne extra Wurst von die GEMA???
Mike sagt:
#3 - 13.03.2018 um 08:31 Uhr
Kassiert die GEMA nicht doppelt und dreifach ab (private Feiern mal ausgeschlossen). Wofür zahlt ein Veranstalter oder Club GEMA Gebühr, wenn der DJ dann nochmals GEMA zahlen soll?
Manu Pop sagt:
#4 - 03.07.2018 um 23:33 Uhr
Der Text ist gelinde gesagt, totaler Quark! Veranstalter / Disko / Club bezahlt GEMA, der Dj muss nicht erneut GEMA zahlen, Over & Out! Wird aber wohl auch die nächsten 100 Jahre noch falsch von manchen veröffentlicht und stiftet verwirrung.
DJ Hare sagt:
#5 - 10.01.2024 um 18:58 Uhr
Hallo zusammen, da ich bald mein eigenes Kleingewerbe als DJ aufmache habe ich eine Frage. Bei der GEMA als auch hier wird immer iTunes als Shop genannt. Wie ist es, wenn ich über Amazon meine mp3s über meinen DJ-Laptop kaufe und die Musik-Files dort mit der Amazon-Music App direkt auf meinen Laptop speichere. Muss ich dann auch GEMA-Gebühren zahlen beim öffentlichen Auflegen oder nicht? Es sind ja keine Kopien / Vervielfältigungen. Oder spricht irgendeine rechtliche Sache dagegen, die bei Amazon speziell ist? Danke und Gruß