VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN
Nahezu weltweit haben es Kreative geschafft, an dieser Zweitverwertung teilzuhaben – und das sogar ganz ohne Plattenfirmen. Um dies zu erreichen, war es erforderlich, Musik rechtlich aufzuwerten. Urheberrechte und Leistungsschutzrechte stehen aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen fast überall dem Eigentum weitgehend gleich. Der Jurist spricht in diesem Fall von absoluten Rechten. Aber wie soll man als Musiker von der Zweitverwertung etwas abbekommen? Woher soll ein Komponist wissen, welche Tanzkapelle oder welcher DJ irgendwo gerade sein Stück spielt? Es gehört nicht viel Fantasie dazu, sich vorzustellen, wie schwierig die Kontrolle der Zweitverwertung in einer modernen Gesellschaft ist. Von Seiten der Kreativen wurde aber schon sehr früh eine geniale Lösung dieses Problems gefunden. Jeder bringt seine Rechte an der Zweitverwertung in eine eigene, von den Urhebern selbst kontrollierte Gesellschaft ein. Den Erstverwertern hingegen bleiben diese Rechte kraft Gesetzes verwehrt. Also kein „Buy Out“, z.B. durch das Übertragen auch der Zweitverwertungsrechte an Plattenfirmen.
Diese Gesellschaft verwaltet den Rechte-Pool aller beigetretenen Musiker und geht nun los und kassiert, wo auch immer Musik genutzt wird. Die Einnahmen werden unter den Mitgliedern nach Umfang der Nutzung verteilt. Gäbe es solche Verwertungsgesellschaften nicht bereits, man müsste sie erfinden. Im Zentrum dieses Systems der Verteilung der Gewinne aus der Zweitverwertung von Musik steht in Deutschland die GEMA („Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“). Sie verwaltet die Rechte der beigetretenen Komponisten und Textdichter. Sänger und sonstige Musiker werden von der GVL („Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten“) vertreten.
AUFGABEN DER GEMA
Die Aufgabe der GEMA ist es also, das Geld bei den Zweitverwertern einzuziehen – quasi wie eine Art Inkassounternehmen für Komponisten und Texter. Der Vorteil ist, dass der Musiker sich so nicht selbst um die Tantiemen aus der Zweitverwertung kümmern muss. GEMA und GVL kennen jedoch keine Zwangsmitgliedschaft. Die Urheber und ausübenden Künstler müssen beitreten, um ihren Anteil zu erhalten. Dazu schließen sie einen Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft und räumen alle Rechte zur Zweitauswertung aus ihrem Repertoire auch für zukünftiges Schaffen ein. So wird sichergestellt, dass die Verwertungsgesellschaften umfassend kassieren können. Der Gesetzgeber hat dieser Form der wirtschaftlichen Partizipationen mit dem Wahrnehmungsgesetz sogar eine entsprechende gesetzliche Grundlage gegeben. Wer nun Musik öffentlich aufführen will, der hat einen Anspruch auf entsprechende Lizenzen. Die GEMA muss für die Aufführung erforderliche Rechte einräumen. Aus diesem Grund hat eine Band die Möglichkeit, für ihr Repertoire aus dem Vollen zu schöpfen und von AC/DC bis Zappa alles zu spielen, was ihr in den Sinn kommt.
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Wir halten also fest: Spielt eine Band Coverversionen, die auf Melodien und Texten anderer Künstler basieren, deren Rechte an einer Zweitverwertung in der Regel von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, muss sie dies von der Gema lizenzieren lassen. Eine junge Band kann also Stücke nachspielen und eigene Rechte an der individuelllen Performance erwerben, die Komposition und der Text stehen jedoch jemand anderem zu. Alles scheint also ganz einfach zu sein. Doch es gibt auch Grenzen. Werden Songs in einer Weise gecovered und dann verbreitet, die eine Veränderung des ursprünglichen Werkes – man spricht von einer Bearbeitung – bewirkt, darf der Komponist mitreden. Dies gilt umso mehr für Entstellungen. So manche Punk-Band musste sicherlich schon Überzeugungsarbeit leisten, um ihre eigenwilligen Coverversionen vom Komponisten oder seinen Erben abgesegnet zu bekommen.