DER MUSIKER ALS ZWEITVERWERTER SEINER EIGENEN MUSIK
Der Musiker selbst kann aber auch zum Zweitverwerter seiner selbstkomponierten Songs werden. Und jetzt wird es interessant: Ist er nämlich selbst Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, darf er seine eigene Musik nicht mehr ohne den Erwerb von Nutzungsrechten verwerten. Stellt sich die Frage: Verwertet er denn, wenn er eigene Musik z.B. im Internet kostenlos bereitstellt? Die Antwort lautet ja, denn jede Nutzung von Musik im Internet stellt grundsätzlich eine Verwertung dar. Dabei ist unerheblich, ob mit einer Zweitverwertung unmittelbar Geld verdient wird, es reicht
die mittelbare Möglichkeit. Damit ist auch klar, weshalb Musik im Rahmen der eigenen Internetpräsenz eines Musikers eine Zweitverwertung darstellt und daher grundsätzlich nicht vergütungsfrei sein kann. „Moment!“, mag man fragen, „Es ist doch dennoch meine Musik. Auch stelle ich nur Stücke ein, die bisher nicht auf irgendwelchen Platten veröffentlicht wurden. Ich will doch überhaupt erst einen Plattenvertrag bekommen.“
Alles gute Einwendungen! Doch wie eben schon erwähnt, kann nur wer kein Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist, vollständig über seine eigene Musik verfügen und ohne Erwerb entsprechender Rechte selbst verwerten. Nachteil ist, dass er als Nichtmitglied dann aber natürlich auch nicht automatisch etwas abbekommt, wenn seine Musik den Weg ins Radio findet oder auf einem Dorffest gespielt wird.
Wer als Mitglied die Vorzüge der Verwertungsgesellschaften nutzt oder aber auf
Kompositionen oder Texte anderer zurückgreift, ist Zweitverwerter und muss Rechte erwerben und dafür zahlen. Dies führt dazu, dass einige Musiker für ihre Auftritte erst an die GEMA zahlen und dann später das Geld abzüglich eines Verwaltungsaufwandes wieder ausgeschüttet bekommen.
Aber was ist denn mit der kleinen Band, die zwar mal groß werden will, aber kein Budget hat? Muss gezahlt werden? Im Prinzip ja! Das erscheint doch absurd. Da sich die GEMA aber aus Musikurhebern zusammensetzt, ist dieses Problem erkannt worden und man ist hier, nicht zuletzt da es dabei auch um die wirtschaftliche Existenz der Mitglieder geht, sehr zurückhaltend. So gibt es eine Freistellung von der Vergütungspflicht für die Eigenpräsentation von GEMA-Mitgliedern.
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Diese Regelung gilt jedoch vorerst nur bis zum 31.12.2008. Doch auch diese ist eng umgrenzt und setzt eine Registrierung voraus. Unter www.gema.de/lizenzshop können entsprechende Informationen abgerufen werden. Auch sind dort die sonstigen Tarife abrufbar. Jeder Musiker sollte sich das mal anschauen und wird überrascht sein, dass die Tarife auch für eine vergütungspflichtige Nutzung von Musik im Internet durchaus erschwinglich sind.
Mehr dazu unter www.gema.de und zur Vergütungsfreiheit von Streamings von Eigenkompositionen: http://www.gema.de/urheber/aktuelles/eigenprasentation-mitglieder/
Rechtsanwalt Pascal Lippert
Hammerstein und Partner
www.hanselaw.de
Lippert@hanselaw.de