Das Herunterfahren der sozialen Kontakte und ständige zuhause sitzen ist fürs Gemüt durchaus anstrengend. Die Lockerungen lassen uns aufhorchen. Und natürlich fragen sich alle Musikerinnen und Musiker nun: „Darf ich endlich wieder mit meiner Band proben?“ Wir klären euch über die aktuellen Regelungen auf.
Weil die unterschiedlichen Bundesländer unterschiedliche Regelungen haben, hängt die Antwort auf die Frage zuallererst davon ab, wo ihr wohnt und aus wem eure Band besteht. Hier ein kleiner Überblick:
Disclaimer: Der Artikel wurde am 19. Mai veröffentlicht und am 7. Juli upgedatet. Seither können sich Änderungen ergeben haben. Prüfe am besten vor deiner Bandprobe die Fakten noch einmal auf der Homepage deines Bundeslandes. Hier stehen die jeweiligen Gesetzestexte für alle bereit.
Baden-Württemberg: Seit dem 11. Mai gibt es eine leichte Lockerung der Kontaktbeschränkung. Im privaten Raum dürfen sich zwei Haushalte sowie die erweiterte Familie treffen. Dabei gibt es keine Beschränkung der Personenzahl. Seid ihr als Band also nicht miteinander verwandt und/oder wohnt in nicht mehr als zwei Haushalten, dann sieht es mit einer gemeinsamen Probe also leider schlecht aus.
Update 7. Juli: Seit dem 10. Juni dürfen sich im privaten Raum 20 statt wie bisher zehn Personen aus mehreren haushalten treffen. Ausgenommen von der Beschränkung sind Verwandte gerader Linie sowie die Angehörigen des gleichen Haushalts und deren Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen oder Partner*innen.
Bayern: Gemäß der vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dürfen auch in Bayern im privaten Raum die Familie sowie ein weiterer Haushalt zusammenkommen. Als Familienangehörige gelten hierbei „Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerade Linie, Geschwister“. Dies schließt also sogenannte „Seitenverwandte“ wie Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen aus. Sofern deine Band also aus Eltern, Großeltern, Kindern oder Enkeln sowie zusätzlich Angehörigen eines anderen Haushalts besteht, dürft ihr euch wieder zum Proben treffen.
Update 7. Juli: In Bayern gelten im privaten Raum keine Kontaktbeschränkungen mehr. Trotzdem wird von der Landesregierung darauf hingewiesen, den Personenkreis möglichst konstant zu halten und in geschlossenen Räumen auf ausreichende Belüftung zu achten.
Berlin: Ähnlich regelt Berlin die Zusammenkunft im Privaten. Treffen dürfen sich hier die Angehörigen des eigenen Haushalts inklusive deren Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner. Zusätzlich dürfen Angehörige eines weiteren Haushalts zu dem Treffen stoßen, müssen dabei aber einen Mindestabstand von 1,5 Metern halten.
Update 7. Juli: Auch in Berlin wurden die Kontaktbeschränkungen aufgehoben. Trotzdem wird von Senatskanzlei weiterhin empfohlen, die sozialen Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren.
Brandenburg: Die Eindämmungsverordnung vom 8. Mai erlaubt auch den Bewohnerinnen und Bewohnern Brandenburgs die Zusammenkunft im privaten Raum mit Personen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts. Darüber hinaus ist – unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln – auch der Instrumentalunterricht an Musikschulen oder durch selbständige Pädagogen und Pädagoginnen mit bis zu fünf Schülerinnen und Schülern erlaubt. Nicht erlaubt ist die Erteilung von Gesangsunterricht. Abgesehen von Bands, die in nicht mehr als zwei Haushalten verteilt wohnen oder miteinander verwandt sind, dürfen folglich in Brandenburg auch Musikschulensembles mit bis zu fünf Schülerinnen und Schülern wieder gemeinsam üben.
Update 7. Juli: Seit dem 15. Juni sind auch in Brandenburg die bisherigen Kontaktbeschränkungen aufgehoben. Zusammenkünfte können also wieder ohne Beachtung einer Obergrenze stattfinden. Das Land Brandenburg weist dennoch weiterhin auf die wichtigen Abstands- und Hygieneregeln hin.
Bremen: Auch in Bremen gelten gemäß der Dritten Coronaverordnung vom 12. Mai ähnlich Regelungen wie in den meisten anderen Bundesländern. Treffen dürfen sich hier die Angehörigen zweier Haushalte sowie Familienmitglieder, einschließlich (Ehe-)Partnerinnen und Partner sowie deren Kinder.
Update 7. Juli: In Bremen gilt eine Beschränkung außer Hauses auf zehn Personen unterschiedlicher Haushalte oder aber auf die Angehörigen zweier Haushalte oder Familienangehörige ohne eine Obergrenze. Zusammenkünfte sind in geschlossenen Räumen bis zu 250 Personen erlaubt, sofern hier zwischen allen ein Mindestabstand von 1,5m eingehalten wird. Hier muss ein Hygienekonzept vorliegen sowie eine Nachverfolgung gewährleistet sein. Beim Singen oder ähnlichen Tätigkeiten in geschlossenen Räumen, die eine intensive Atmung bedingen, müssen mindestens zwei Meter Abstand zu anderen Personen eingehalten werden.
Hamburg: Das neueste Update der Hamburgischen Eindämmungsverordnung vom 12. Mai erlaubt die Zusammenkunft von bis zu zehn Personen. Diese dürfen allerdings nicht in mehr als zwei unterschiedlichen Haushalten wohnen. Für Personen aus unterschiedlichen Haushalten gilt dabei das Abstandsgebot von 1,5 Metern.
Update 7. Juli: Die expliziten Regelungen zur Kontaktbeschränkung beziehen sich auf den öffentlichen Raum. Veranstaltungen und Feierlichkeiten im privaten Raum sind seit dem 1. Juli mit bis zu 25 Personen wieder erlaubt.
Hessen: Das Bundesland Hessen wartet neben der letzten Änderung der Corona-Verordnung mit einem Empfehlungsschreiben für Bühnen und Studios auf, in dem auch explizit auf Musikprobenräume Bezug genommen wird. Allgemein gilt: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, gemeinsam mit einer weiteren Person oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Es besteht die Möglichkeit, Kulturveranstaltungen unter strengen Hygienebedingungen anzubieten. Die Verordnung für Musikprobenräume lauten wie folgt: Mindestens zwei, besser noch drei Meter Entfernung sollte zwischen den Musikerinnen und Musikern gewährleistet sein, denn gerade bei Blasinstrumenten erfolgt eine große Luftverwirbelung rund um das Instrument. Ergänzend können Trennwände oder Schutzscheiben installiert werden. Wenn möglich, sollte außerdem eine Schutzmaske getragen werden. Nach Beendigung der Probe soll sowohl der Fußboden als auch alle anderen berührten Flächen und Objekte gründlich gereinigt werden.
Update 7. Juli: Die ab dem 6. Juli in Kraft tretende Verordnung erlaubt eine Zusammenkunft im Privaten, empfiehlt aber die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Angehöriger unterschiedlicher Haushalte. Größere Treffen, bei denen sowohl die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln als auch eine Nachverfolgung nicht ohne weiteres möglich ist, müssen wie öffentliche Zusammenkünfte behandelt werden. Dies erfordert dann unter anderem personalisierte Sitzplätze und ein Hygienekonzept.
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Mehr InformationenNicht nur das Proben fehlt sämtlichen Musikschaffenden. Die bayerische Folkrock-Band Django3000 hat den Versuch gestartet, unter Einhaltung von Hygieneregeln ein erstes Konzert zu geben.
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Mecklenburg-Vorpommern: Mecklenburg-Vorpommern hat einen 5-Stufen-Plan bezüglich der Lockerungen der Schutzmaßnahmen erstellt. Die Phase 2 wird bis zum 24.5. anhalten. Voraussichtlich bis zum 5. Juni wird jedoch die momentane Kontaktbeschränkung gelten, die eine Zusammenkunft zu zweit, mit weiteren Personen aus dem eigenen Haushalt und mit weiteren Personen aus dem Haushalt der zweiten Person ermöglicht.
Update 7. Juli: Ab dem 10. Juli gibt es keine Obergrenze mehr, mit wie vielen Personen man im öffentlichen Raum zusammenkommen darf. Trotzdem wird weiterhin empfohlen, soziale Kontakte auf ein Minimum zu beschränken, den Personenkreis konstant zu halten, nach Möglichkeit Abstand zu halten sowie einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Niedersachsen: Seit dem 11. Mai darf man sich in Niedersachsen zu Hause, im Restaurant oder draußen, beispielsweise beim Spazierengehen, mit Personen aus einem weiteren Hausstand treffen, selbst wenn dies 10 oder mehr Personen sind.
Update 7. Juli: In den eigenen vier Wänden gibt es keine vorgegebene Maximalzahl. Das Land Niedersachsen betont jedoch die Notwendigkeit, eine vertretbare Balance zwischen dem Bedürfnis nach sozialen Kontakten und gleichzeitiger Infektionsvermeidung herzustellen. Es weist darauf hin, dass die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren sind. Konkret wird davon gesprochen, den Personenkreis konstant zu halten und bei Treffen mit einer höheren Anzahl von Personen dies ins Freie zu verlagern sowie die Abstandswahrung im Blick zu behalten.
Nordrhein-Westfalen: Auch in Nordrhein-Westfalen gibt es keine festgesetzte Personenanzahl, die bei einem Treffen nicht überschritten werden darf, solange die Personen in nicht mehr als zwei unterschiedlichen Haushalten wohnen oder Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sind. Für Musikproben gelten die Hygieneregeln, außerdem muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den anwesenden Personen eingehalten werden. Bei sogenannten ‚atmungsaktiven‘ Proben, also beispielsweise dem Einsatz von Gesang oder Blasinstrumenten, muss eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorgesehen werden.
Update 7. Juli: Die momentanen Regelungen in Nordrhein-Westfalen sind mindestens bis zum 15. Juli gültig. Es wird nicht explizit auf eine Kontaktbeschränkung im Privaten eingegangen. In der Öffentlichkeit dürfen sich Gruppen von zehn Personen unterschiedlicher Haushalte treffen. In Musikschulen ist der Gruppenunterricht – unter Einhalt instrumentenspezifischer Abstandsregelungen – für bis zu sechs Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestattet.
Rheinland-Pfalz: Auch Rheinland-Pfalz führt seit dem 13. Mai die Zwei-Haushalts-Regel für seine Bürger. Dabei gibt es ebenfalls keine Beschränkung der Personenanzahl.
Update 7. Juli: Im Privaten gibt es in Rheinland-Pfalz weiterhin keine Beschränkung. Instrumental- und Vokalensembles dürfen unter bestimmten Auflagen wieder üben.
Saarland: Ausgehend von einer Bezugsperson ist im Saarland die Zusammenkunft von Verwandten in gerader Linie, Lebenspartnerinnen, -partnern und Geschwistern sowie deren jeweiligen Haushaltsangehörigen und darüber hinaus den Angehörigen eines weiteren Haushalts erlaubt. In Musikschulen und -vereinen sind sowohl Instrumental- als auch Gesangsunterricht erlaubt, solange einschließlich der Lehrperson nicht mehr als drei Leute anwesend sind. Ab dem 18. Mai ist außerdem, unter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen, der Betrieb von Vereinsräumen zum Zweck kultureller Arbeit erlaubt.
Update 7. Juli: Im Saarland sind Treffen von bis zu zehn Personen erlaubt. Auch hier wird vom Land an die Bürger appelliert, den Personenkreis konstant sowie den Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten.
Sachsen: Auch in Sachsen darf sich mit dem eigenen und einem weiteren Hausstand getroffen werden. Das Verbot des Treffens in Gruppen wird vom Bundesland noch einmal hervorgehoben – mit der offensichtlichen Begründung „damit Sie und andere gesund bleiben.“ Bezüglich des Themas Laienmusik verweist das Land wie Hessen auf die Hygienehinweise der Unfallversicherung für den Probenbetrieb Bühne und Studios (siehe weiter unten).
Update 7. Juli: Für private Treffen gelten in Sachsen keine Teilnehmerbeschränkungen. Es wird jedoch auf die Abstands- und Hygieneregeln hingewiesen.
Sachsen-Anhalt: In Sachsen-Anhalt ist das Zusammentreffen von bis zu fünf Leuten – unabhängig von der Anzahl der Haushalte – möglich. Die besten Voraussetzungen für Bands bundesweit! Auch Instrumentalunterricht ist wieder in Gruppen bis zu fünf Personen erlaubt – ausgeschlossen davon ist jedoch der Unterricht von Blasinstrumenten sowie von Gesang.
Update 7. Juli: In Sachsen-Anhalt wird empfohlen, sich nicht mit mehr als zehn Personen zu treffen und den Personenkreis möglichst konstant zu halten.
Schleswig-Holstein: Die neueste Ersatzverkündung Schleswig-Holsteins ist seit Montag, 18. Mai in Kraft und erlaubt die Zusammenkunft zu privaten Zwecken mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts sowie Verwandten in gerader Linie und ferner Lebenspartner und -partnerinnen. Es wird ausdrücklich dazu aufgerufen, den Kontakt zu Personen anderer Haushalte nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.
Update 7. Juli: Private Zusammenkünfte sind bis zu zehn Personen in Schleswig-Holstein erlaubt. Gehören die Beteiligten nicht mehr als zwei unterschiedlichen Haushalten an, darf die Begrenzung von zehn Personen in Privatwohnungen auch überschritten werden.
Thüringen: Auch die Thüringer Verordnung vom 12. Mai erlaubt den Thüringern und Thüringerinnen den Kontakt mit Zugehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts.
Update 7. Juli: In Thüringen gilt keine rechtlich verbindliche Kontaktbeschränkung, dennoch werden Verhaltensempfehlungen ausgesprochen. Allgemein wird geraten, den physisch-sozialen Kontakt zu anderen Personen möglichst gering und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Weiterhin wird empfohlen, sich nur mit Angehörigen eines weiteren Haushalts oder mit nicht mehr als zehn Personen zu treffen.
Unterm Strich: In den meisten Bundesländern ist das Treffen mit den Bandkolleginnen und -kollegen wieder möglich. Falls ihr dennoch Gründe habt, euch noch nicht zur Probe treffen zu können, lohnt es sich aber immerhin, Alternativen wie JamKazam auszuprobieren. Solche kostenlosen Online-Anwendungen ermöglichen das Zusammenspiel über Entfernungen hinweg.
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Mehr InformationenSachsen-Anhalt entpuppt sich als das Bundesland mit den bandfreundlichsten Restriktionen. Seid ihr nicht mehr als fünf Leute in eurer Band, so könnt ihr immerhin wieder mit dem Gedanken spielen, zusammen zu musizieren.
Dabei gibt es jedoch weitere Überlegungen anzustellen: An welchem Ort probt ihr und welche Regelungen sind möglicherweise dabei zu beachten? Außerdem wird von mehreren Ländern auf das erhöhte Risiko der Infektion bei Gesang und Blasinstrumenten Aufmerksam gemacht. Selbst wenn dazu also keine speziellen Verbote gelten, sollten doch die Risiken in Betracht gezogen werden.
Proben im Proberaum
Wer Zugang zu einem Proberaum hat, sollte sich, falls vorhanden, natürlich erst einmal mit der Vermieterin/dem Vermieter und anderen den Raum nutzenden Bands in Verbindung setzen. Vor allem, wenn der Raum von mehreren Bands genutzt wird, ist die Erstellung eines Hygienekonzepts ratsam. Als Leitfaden hierfür können beispielsweise die Hygienehinweise der Unfallversicherung für den Probebetrieb Bühne und Studios gelten.
Hier wird unter anderem vorgeschlagen, mindestens stündlich eine effektive Querlüftung durchzuführen. Für Musikinstrumente mit Kondensatbildung sollten geeignete Maßnahmen zur Beseitigung und Desinfektion vorhanden sein. Nach der Probe gilt es außerdem, den Fußboden des Proberaums sowie alle mit den Händen berührten Teile zu reinigen.
Zuhause proben
Wer nicht die Möglichkeit hat, im Proberaum zu proben, kann – unter Vorbehalt – zuhause musizieren. Da lohnt sich zuallererst ein Blick in Mietvertrag und Hausordnung. Grundsätzlich gilt: das Musizieren zuhause ist unter Einhaltung einiger Regeln gestattet. Lautstärke, Zeitraum und Zeitpunkt sind dabei entscheidend. Das Spielen in Zimmerlautstärke außerhalb von Ruhezeiten sollte keine Probleme bereiten. Wer mit elektronischen Instrumenten probt, hat außerdem die Möglichkeit, die Lautstärke herunterzuschrauben. Bei lauten Instrumenten wie akustischen Schlagzeugen oder Trompeten sieht die Situation natürlich etwas kritischer aus. Einem Beschluss des Landgerichts Freiburg zufolge ist Schlagzeug spielen zwar je eine Stunde vormittags und nachmittags erlaubt, ein kleines vorsorgliches Nachbarschaftsgespräch könnte aber dazu beitragen, den Haussegen gerade zu halten.
Viele Bandmitglieder werden die augenblicklichen Regelungen nicht zufrieden stellen und der Frust über ausbleibende Bandproben ist natürlich allzu verständlich. Dennoch: das Gebot der Stunde ist, gesund zu bleiben und Rücksicht auf andere zu nehmen.
Wie man mit seiner Musik auf keinen Fall die Nachbarn stört, zeigt Bene Schuba in Zusammenarbeit mit der Virtuellen Bühne Kassel mit dem Projekt Don’t Disturb the Neighbours.
Sämtliche Ratschläge und Hilfsangebote für Kunstschaffende findest du hier.
Christian Frentzen hat 10 Tipps parat, mit denen du kreativ und fit durch die Corona-Krise kommst.
Renate Schlipf sagt:
#1 - 20.05.2020 um 07:51 Uhr
Hallo, habt ihr mal nachgehakt, was ist, wenn man beruflich Musiker*in ist? Dann gehört ein Bandprobe schließlich zur beruflichen Ausübung (nicht privates Treffen) und ist wichtig, um am Ball zu bleiben und damit, um später wieder damit Geld zu verdienen. Alle anderen gehen ja auch arbeiten. Und dann gelten einfach die derzeitigen Arbeitsschutzstandards.
BondeoLeser sagt:
#1.1 - 20.05.2020 um 11:04 Uhr
Das steht genau im oben unter"Hygienehinweise der Unfallversicherung für den Probebetrieb Bühne und Studios" verlinkten Dokument. Das richtet sich ja an Professionelle Musiker/Tänzer/SchauspielerDort gibt es das Kapitel "Arbeitsplatzgestaltung und Hygiene".
Antwort auf #1 von Renate Schlipf
Melden Empfehlen Empfehlung entfernenRenate Schlipf sagt:
#1.1.1 - 20.05.2020 um 11:25 Uhr
Dann stellt sich aber wiederum die Frage, ab wann sich Bandmitglieder als berufliche Musiker*innen bezeichnen können oder dürfen. Sobald man sagt, man sei eine Band? Denn das wäre ja schon die Rechtsform GbR. Und damit darf ja jede Band wieder proben?! (natürlich nur unter den genannten Vorgaben und Maßnahmen)
Antwort auf #1.1 von BondeoLeser
Melden Empfehlen Empfehlung entfernenBondeoLeser sagt:
#1.1.1.1 - 20.05.2020 um 13:53 Uhr
Ich denke, dass für die Mehrheit der Bands es schon problematisch ist die Vorgaben zu erfüllen.
Eine 4 köpfige Band braucht einen mindestens 80m² großen Probenraum. Und die Querlüftung ist in den meisten Kellerprobenräume auch nicht gegeben.
Antwort auf #1.1.1 von Renate Schlipf
Melden Empfehlen Empfehlung entfernenRenate Schlipf sagt:
#1.1.1.1.1 - 22.05.2020 um 08:39 Uhr
In München verweisen sie nur auf SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard. Da steht nichts von 20m² und selbst die VBG hebt das ja weiter unten unter Musikproberäume wieder auf: "Dieser beträgt nach derzeitigem Kenntnisstand mindestens 2 m, besser jedoch mindestens 3 m aufgrund der unvorhersehbaren instrumentenabhängigen Aerosolbildung".
Antwort auf #1.1.1.1 von BondeoLeser
Melden Empfehlen Empfehlung entfernenJan-Erik Schulze sagt:
#1.1.1.1.2 - 24.05.2020 um 20:17 Uhr
Das ist so nicht richtig, s.o.
Antwort auf #1.1.1.1 von BondeoLeser
Melden Empfehlen Empfehlung entfernenJan-Erik Schulze sagt:
#2 - 24.05.2020 um 20:05 Uhr
Ihr seid nicht richtig informiert: In BW gilt: In nicht öffentlichen Räumen können sich bis zu 5 Personen treffen, die aus unterschiedlichen Haushalten stammen. Falls verwandschaftliche Verhältnisse vorliegen, dann umso mehr Personen, bis die Grenze 5 erreicht ist. Also Proben sind unter diesen Umständen völlig legal!
Jan-Erik Schulze sagt:
#3 - 24.05.2020 um 20:14 Uhr
Und...Nordrhein-Westfahlen...mit h geht ja gar nicht!